Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 22 Informations- und Buchführungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/22#abs-1 (1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/22#abs-2 (2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/22#abs-3 (3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.